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(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer bzw. Besamerinnen) durchführen:
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(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.
(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer bzw. Besamerinnen) durchführen:
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(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.
(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.