§ 14 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Samen darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 § 14 W-TZGentspricht seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer bzw. Besamerinnen) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte bzw. Tierärztinnen,

2.

Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen oder

3.

der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der Halter bzw. die Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerinnen).

(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Besamers bzw. der Besamerin,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Samen darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 1 § 14 W-TZGentspricht seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Die künstliche Besamung an einem Tier dürfen nach Maßgabe der §§ 18 und 19 nur folgende Personen (Besamer bzw. Besamerinnen) durchführen:

1.

zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte bzw. Tierärztinnen,

2.

Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerinnen oder

3.

der Eigentümer bzw. die Eigentümerin, der Halter bzw. die Halterin oder deren Betriebsangehörige (Eigenbestandsbesamer bzw. Eigenbestandsbesamerinnen).

(3) Der Besamer bzw. die Besamerin hat dem Halter bzw. der Halterin des besamten Tieres über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Besamer bzw. die Besamerin hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Besamers bzw. der Besamerin,

2.

Identität des Spendertieres und des besamten Tieres,

3.

Chargennummer des Samens, soweit auf der verwendeten Samenportion eine solche angegeben ist,

4.

Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

5.

Datum der Besamung.

Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber bzw. die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters bzw. der Tierhalterin entweder diesem bzw. dieser eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, die für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen oder diese Abschrift an eine vom Tierhalter bzw. von der Tierhalterin bestimmte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 nicht anzuwenden.

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