§ 20 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen, wobei eine Darlehenslaufzeit von 27,5 Jahren, eine halbjährlich dekursive Verzinsung von 1 % pro Jahr vom 1§ 20 Bgld. bis zum 7WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Jahr, von 1,25 % pro Jahr vom 7,5. bis zum 14. Jahr, von 2 % pro Jahr vom 14,5. bis zum 21. Jahr und von 2,5 % pro Jahr vom 21,5. bis zum 27,5. Jahr vorzusehen ist. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen für die 1. bis 7. Jahresrate 2 %, für die 7,5. bis 14. Jahresrate 3 %, für die 14,5. bis 21. Jahresrate 6 % und für die 21,5. bis 27,5. Jahresrate des Tilgungszeitraumes 7,85 % des Darlehensbetrags, wobei die Annuitätsberechnung jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage erfolgt.

(2) Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuität oder über Antrag eine Laufzeitverlängerung gewährt werden.

(3) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen, wobei eine Darlehenslaufzeit von 27,5 Jahren, eine halbjährlich dekursive Verzinsung von 1 % pro Jahr vom 1§ 20 Bgld. bis zum 7WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Jahr, von 1,25 % pro Jahr vom 7,5. bis zum 14. Jahr, von 2 % pro Jahr vom 14,5. bis zum 21. Jahr und von 2,5 % pro Jahr vom 21,5. bis zum 27,5. Jahr vorzusehen ist. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen für die 1. bis 7. Jahresrate 2 %, für die 7,5. bis 14. Jahresrate 3 %, für die 14,5. bis 21. Jahresrate 6 % und für die 21,5. bis 27,5. Jahresrate des Tilgungszeitraumes 7,85 % des Darlehensbetrags, wobei die Annuitätsberechnung jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage erfolgt.

(2) Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuität oder über Antrag eine Laufzeitverlängerung gewährt werden.

(3) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können.

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