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Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die
1. | spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden, | |||||||||
2. | am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß | |||||||||
3. | in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013) |
Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 1 wählbar sind alle Männer und Frauen, die
1. | spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollenden, | |||||||||
2. | am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Voraussetzungen gemäß | |||||||||
3. | in der Parteiliste des Wahlvorschlags ihrer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderats an erster Stelle gereiht sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 27/2009, 23/2013) |