§ 15 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Tierhalter bzw§ 15 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. Tierhalterin und Besamer bzw. Besamerin haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.11.2022
(1) Tierhalter bzw§ 15 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. Tierhalterin und Besamer bzw. Besamerin haben der Behörde sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten, unverzüglich Bericht zu erstatten.

(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Wahrscheinlichkeit, mit der die genetisch bedingte Eigenschaft in den Nachkommen zu Tage tritt;

2.

die Vor- und Nachteile des Verbots, insbesondere inwieweit das Spendertier auch Träger anderer genetisch bedingter Eigenschaften ist, die in Hinblick auf die Ziele dieses Gesetzes als besonders vorteilhaft zu werten sind;

3.

die Wahrscheinlichkeit einer mit der Generationenfolge zunehmenden Häufigkeit oder Schwere des Ausprägungsgrades der genetisch bedingten Eigenschaft und

4.

die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft.

Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Bescheid von der Behörde unverzüglich aufzuheben.

(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.

(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.

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