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(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.
(2) Die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers kann der gewinnenden Besamungsstation für den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Bescheid der Behörde verboten werden, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen:
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(3) Sofern ein Tierzuchtrat gemäß § 22 eingerichtet ist, hat die Behörde vor der Entscheidung ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 bzw. dessen Aufhebung zu informieren.
(4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Nach Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 2 oder eines vergleichbaren Bescheides der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes hat der Magistrat unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot gemäß Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres mit Verordnung zu verbieten. Bei Aufhebung des Bescheides ist die Verordnung unverzüglich aufzuheben.