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(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen handelt, bei dem
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(3) Das im Sinne des Abs. 2 aufgenommene Fremddarlehen wird nur bis zu einer Höhe eines fiktiven Landesdarlehens im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 durch Zinsenzuschüsse gefördert. Das prozentuelle Höchstausmaß an Zinsenzuschüssen ergibt sich aus der Differenz des Prozentsatzes des aufgenommenen Fremddarlehens und des Prozentsatzes eines fiktiven Landesdarlehens. Die während der Bauzeit anfallenden Darlehenszinsen können für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten ab erster Darlehenszuzählung vermindert um den Prozentsatz eines fiktiven Landesdarlehens seitens des Landes übernommen werden. Die Darlehenszuzählung erfolgt in Teilbeträgen.
(4) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 die zu Unrecht empfangenen Zuschüsse zurückgefordert werden, wenn
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(5) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist ferner festzulegen, dass diese vorübergehend anteilsmäßig für einzelne Wohnungen eingestellt werden, wenn
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(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen handelt, bei dem
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(3) Das im Sinne des Abs. 2 aufgenommene Fremddarlehen wird nur bis zu einer Höhe eines fiktiven Landesdarlehens im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 durch Zinsenzuschüsse gefördert. Das prozentuelle Höchstausmaß an Zinsenzuschüssen ergibt sich aus der Differenz des Prozentsatzes des aufgenommenen Fremddarlehens und des Prozentsatzes eines fiktiven Landesdarlehens. Die während der Bauzeit anfallenden Darlehenszinsen können für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten ab erster Darlehenszuzählung vermindert um den Prozentsatz eines fiktiven Landesdarlehens seitens des Landes übernommen werden. Die Darlehenszuzählung erfolgt in Teilbeträgen.
(4) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 die zu Unrecht empfangenen Zuschüsse zurückgefordert werden, wenn
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(5) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist ferner festzulegen, dass diese vorübergehend anteilsmäßig für einzelne Wohnungen eingestellt werden, wenn
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