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Legende:
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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
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(2) Embryo-Entnahmeeinheiten gemäß Abs§ 16 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 mit Standort im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind befugt, für von ihnen gewonnene Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Eizellen bzw. Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.