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(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.
(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.
(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
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(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.