§ 17 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Embryonen dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 W-TZGentsprechen seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers bzw. der Embryo-Überträgerin,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Embryonen dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß § 16 Abs. 1 § 17 W-TZGentsprechen seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Die Übertragung von Embryonen dürfen nur zur Berufsausübung berechtigte Tierärzte und Tierärztinnen (Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerinnen) durchführen.

(3) Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszustellen. Einer Ausstellung steht auch die Übermittlung der Daten an eine vom Halter bzw. von der Halterin bestimmte Stelle gleich. Der Embryo-Überträger bzw. die Embryo-Überträgerin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.

Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

1.

Name und Anschrift des Embryo-Überträgers bzw. der Embryo-Überträgerin,

2.

Identität der Spendertiere der Eizelle und des Samens sowie des Empfängertieres,

3.

Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres einschließlich dessen LFBIS-Nummer, soweit dem Betrieb eine solche zugeteilt ist, und

4.

Datum der Embryoübertragung.

Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet fünf Jahre aufbewahrt werden.

(4) Dem Halter bzw. der Halterin des Empfängertieres ist bei Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos, die jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 oder Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt, auszuhändigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten