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(2) Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an der Wohnung ist das Eigenmittelersatzdarlehen zurückzuzahlen. Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerbern kann nur aus besonderen sozialen und familiären Gründen ein neuerliches Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.
(3) Die Besicherung des Eigenmittelersatzdarlehens erfolgt durch Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden.
(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 27,5 Jahren und eine halbjährlich dekursiv erfolgende Verzinsung von durchgehend 0,5 % pro Jahr. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen durchgehend 3,90 % pro Jahr. Die Annuitätsberechnung erfolgt jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
(2) Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an der Wohnung ist das Eigenmittelersatzdarlehen zurückzuzahlen. Wohnungswerberinnen oder Wohnungswerbern kann nur aus besonderen sozialen und familiären Gründen ein neuerliches Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden.
(3) Die Besicherung des Eigenmittelersatzdarlehens erfolgt durch Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden.
(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 27,5 Jahren und eine halbjährlich dekursiv erfolgende Verzinsung von durchgehend 0,5 % pro Jahr. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils vom aushaftenden Darlehenskapital und kalendermäßig über 360 Tage. Die halbjährlich dekursiv zu leistenden Annuitätszahlungen betragen durchgehend 3,90 % pro Jahr. Die Annuitätsberechnung erfolgt jeweils vom Darlehens-Anfangskapital und 360 über 360 Tage. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.