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Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälligeallfälliger Nachträge zum Wählerverzeichnis elektronischunentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.
Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälligeallfälliger Nachträge zum Wählerverzeichnis elektronischunentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.