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(2) Bei der Einbringung des Ansuchens ist überdies eine Erklärung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers darüber vorzulegen, dass sie oder er im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Baugrundstücke keine Verpflichtung übernommen hat, bei Planung oder Ausführung des zu fördernden Gebäudes oder bei dieses Gebäude betreffenden Rechtsgeschäften die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen.
(3) Vor Zusicherung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Eigenheime.
(2) Bei der Einbringung des Ansuchens ist überdies eine Erklärung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers darüber vorzulegen, dass sie oder er im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Baugrundstücke keine Verpflichtung übernommen hat, bei Planung oder Ausführung des zu fördernden Gebäudes oder bei dieses Gebäude betreffenden Rechtsgeschäften die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen.
(3) Vor Zusicherung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Eigenheime.