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(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
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(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
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(2) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates alle Informationen anfordern
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(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde und den Kontaktstellen eines Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, oder eines Zielstaates einer Niederlassung die in Abs. 2 genannten Informationen über einen im Inland niedergelassenen Dienstleister bzw. eine im Inland niedergelassene Dienstleisterin oder einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin, der seine bzw. die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben hat, im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen.
(4) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden eines Zielstaates einer Niederlassung oder Mitgliedstaates, in dem eine Dienstleistung erbracht wird, alle Informationen auszutauschen
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