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(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
(2) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen nach den Vorschriften anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten, denen ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeräumt werden soll, obliegt der Wiener Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden gemäß § 7 hinzuweisen.
(3) Die Unterstützung von Empfängern und Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.