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(2) Das Grundbuchsgericht hat auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers auf der zu verbauenden Liegenschaft ein Belastungsverbot zugunsten des Landes einzuverleibenBgld. Die Eintragung ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber vor Einbringung eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zu erwirken und durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges (Grundbuchsabschrift) nachzuweisenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Einer Belastung ist zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Bauvorhabens notwendig ist. Die Einwilligung zur Löschung des Belastungsverbotes ist zu erteilen, wenn kein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt oder das Ansuchen zurückgezogen oder abschlägig erledigt wurde oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt worden ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen und die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht für die Errichtung von Gebäuden durch Gemeinden.
(5) Wurde eine Förderung zugesichert und grundbücherlich sichergestellt, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(6) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.
(2) Das Grundbuchsgericht hat auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers auf der zu verbauenden Liegenschaft ein Belastungsverbot zugunsten des Landes einzuverleibenBgld. Die Eintragung ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber vor Einbringung eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zu erwirken und durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges (Grundbuchsabschrift) nachzuweisenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Einer Belastung ist zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Bauvorhabens notwendig ist. Die Einwilligung zur Löschung des Belastungsverbotes ist zu erteilen, wenn kein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt oder das Ansuchen zurückgezogen oder abschlägig erledigt wurde oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt worden ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen und die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht für die Errichtung von Gebäuden durch Gemeinden.
(5) Wurde eine Förderung zugesichert und grundbücherlich sichergestellt, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(6) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.