§ 22 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
Sofern durch eine Vereinbarung gemäß Art§ 22 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 15a Abs. 2 B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 15 Abs. 3 – zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten erforderlichenfalls ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.

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