§ 23 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangendem Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat sie der Bürgermeister unter Angabe des Bescheides unverzüglich durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl einzutragen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat über Berichtigungsanträge binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangendem Ende des Einsichtszeitraumes zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Die Gemeindewahlbehörde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.

(2) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat sie der Bürgermeister unter Angabe des Bescheides unverzüglich durchzuführen. Handelt es sich um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wahlberechtigten, so ist sein Name am Ende des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl einzutragen. An jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

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