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Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3441. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, einlangen und von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Zurückziehung auf der Parteiliste der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates aufscheinenden Bewerber unterfertigt sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Wird ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zurückgezogen, gilt auch der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahl des Bürgermeisters als zurückgezogen.
(3) Werden alle Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zurückgezogen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 3441. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, einlangen und von mehr als der Hälfte der zum Zeitpunkt der Zurückziehung auf der Parteiliste der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates aufscheinenden Bewerber unterfertigt sein. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2) Wird ein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl zurückgezogen, gilt auch der Wahlvorschlag dieser Partei für die Wahl des Bürgermeisters als zurückgezogen.
(3) Werden alle Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zurückgezogen, wird der Bürgermeister vom Gemeinderat gewählt.