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(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs§ 24 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.
(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.
(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.
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(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs§ 24 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.
(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu unterrichten.
(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.
(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.
(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.