§ 24 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen;

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassener Erbringer bzw. eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer oder an eine bzw. über eine Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs§ 24 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu unterrichten.

(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.

(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Die Behörde hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates

1.

alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Schriftstücke zu übermitteln, um ihr die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen zu ermöglichen;

2.

alle mitgeteilten Sachverhalte zu überprüfen, das Ergebnis der Überprüfung und allenfalls getroffene Maßnahmen mitzuteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden dürfen, für die sie angefordert wurden.

Insbesondere ist gemäß Z 1 auf ausdrückliches Ersuchen mitzuteilen, ob ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassener Erbringer bzw. eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die rechtmäßige Ausübung dieser Tätigkeit erfüllt. Bezieht sich ein Ersuchen gemäß Z 1 auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an einen bzw. über einen Erbringer oder an eine bzw. über eine Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen nach diesem Gesetz gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für die Kompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers bzw. der Dienstleistungserbringerin sind, darf dem Ersuchen nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und nur, wenn bereits die endgültige Entscheidung ergangen ist, entsprochen werden. Der betroffene Dienstleistungserbringer bzw. die betroffene Dienstleistungserbringerin ist von der Behörde über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.

(2) Die Behörde ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen gemäß Abs§ 24 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen. 1 Z 1 und 2 an die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich in Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.

(3) Die Behörde hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes oder Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates von Amts wegen alle Sachverhalte mitzuteilen, sofern sie diese für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften oder für die Kontrolle von Erbringern und Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet.

(4) Wenn die Behörde Kenntnis erlangt, dass von dem Verhalten eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringers bzw. einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Erbringerin von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, der bzw. die auch in anderen Mitgliedstaaten tätig ist, eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehest möglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Erlangt die Behörde hingegen Kenntnis von Verhalten oder Umständen in Zusammenhang mit einer der Sache nach in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungstätigkeit eines nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringers bzw. einer nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassenen Dienstleistungserbringerin, die einen schweren Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt verursachen könnten, hat sie ehest möglich den Niederlassungsmitgliedstaat und sonstige betroffene Mitgliedstaaten zu unterrichten.

(5) Die Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer oder Mitgliedstaaten oder von Vertragsstaaten mitteilen.

(6) Die Behörde hat die nach diesem Gesetz anerkannten Zuchtorganisationen im Internet zu veröffentlichen und die Veröffentlichung jeweils auf dem aktuellen Stand zu halten. Solange es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können nicht mehr aktuelle Daten unter Anbringung einer entsprechenden Anmerkung veröffentlicht bleiben. Die Adresse der Internetseite ist der Europäischen Kommission bekannt zu geben. Die Veröffentlichung hat die in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I und Anhang III der Entscheidung 2009/712/EG (§ 29 Z 43) vorgesehenen Angaben und einen Hinweis auf die für die Anerkennung zuständige Behörde sowie zusätzlich je Rasse die Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches zu enthalten. Weitere Inhalte der Veröffentlichung können durch Verordnung der Landesregierung vorgesehen werden. Die Veröffentlichung hat in deutscher Sprache zu erfolgen, der Titel der Veröffentlichung ist zusätzlich in englischer Sprache anzugeben. Soweit es zur Information der übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zweckmäßig erscheint, können auch weitere Angaben zusätzlich in englischer Sprache gemacht werden.

(7) Die Behörde kann sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere für eine gemeinsame Veröffentlichung durch mehrere Bundesländer im Internet – zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 6 eines Dritten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung bedienen.

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