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(2) Die Förderung umfasst die anteiligen Kosten, die auf jene Teile des Wohnhauses entfallen, die Wohnzwecken gewidmet sind§ 27 Bgld. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäßWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 28 kann bei Erfüllung der Bedingungen des Abs. 1 die Förderung auch die Errichtung von Wohnräumen durch Zubau oder Dachgeschossausbau umfassen.
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(2) Die Förderung umfasst die anteiligen Kosten, die auf jene Teile des Wohnhauses entfallen, die Wohnzwecken gewidmet sind§ 27 Bgld. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäßWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 28 kann bei Erfüllung der Bedingungen des Abs. 1 die Förderung auch die Errichtung von Wohnräumen durch Zubau oder Dachgeschossausbau umfassen.