§ 27 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Eine Förderung kann gewährt werden für

1.

Sanierungsmaßnahmen an oder in Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, deren Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, außer es handelt sich um Maßnahmen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und gebrechlichen Menschen dienen, wobei sich die anzuerkennenden Sanierungskosten bei Wohneinheiten im Eigenheimbereich, die eine Nutzfläche von 200 m2 überschreiten, für jeden überschrittenen m2 um einen Prozentpunkt reduzieren;

2.

die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau bei einem nicht geförderten Objekt bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach und

3.

Maßnahmen zur Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in sonstigen Gebäuden, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllen.

(2) Die Förderung umfasst die anteiligen Kosten, die auf jene Teile des Wohnhauses entfallen, die Wohnzwecken gewidmet sind§ 27 Bgld. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäßWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 28 kann bei Erfüllung der Bedingungen des Abs. 1 die Förderung auch die Errichtung von Wohnräumen durch Zubau oder Dachgeschossausbau umfassen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Eine Förderung kann gewährt werden für

1.

Sanierungsmaßnahmen an oder in Eigenheimen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, deren Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, außer es handelt sich um Maßnahmen, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung und gebrechlichen Menschen dienen, wobei sich die anzuerkennenden Sanierungskosten bei Wohneinheiten im Eigenheimbereich, die eine Nutzfläche von 200 m2 überschreiten, für jeden überschrittenen m2 um einen Prozentpunkt reduzieren;

2.

die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau bei einem nicht geförderten Objekt bzw. für die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach und

3.

Maßnahmen zur Schaffung von Wohnungen und Wohnheimen in sonstigen Gebäuden, die die Voraussetzungen gemäß Z 1 erfüllen.

(2) Die Förderung umfasst die anteiligen Kosten, die auf jene Teile des Wohnhauses entfallen, die Wohnzwecken gewidmet sind§ 27 Bgld. Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 gelten sinngemäßWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 28 kann bei Erfüllung der Bedingungen des Abs. 1 die Förderung auch die Errichtung von Wohnräumen durch Zubau oder Dachgeschossausbau umfassen.

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