§ 27 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 oder 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 im Fall des Vorliegens erschwerender Umstände unter den Voraussetzungen des § 17 VStG§ 27 W-TZG für verfallen erklärt werdenseit 04.11.2022 weggefallen.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.11.2022
(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

anerkannten Zuchtorganisationen vorbehaltene Tätigkeiten ausübt, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Anerkennung gemäß § 3 zu sein oder ohne Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 erstattet zu haben,

2.

die rechtzeitige Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 3 unterlässt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 die Bestimmungen des Zuchtprogramms nicht einhält,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Tiere in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister einträgt oder vermerkt bzw. für solche Tiere Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder andere zuchtrelevante Dokumente ausstellt,

5.

seiner Berichtspflicht gemäß § 8 Abs. 6 nicht nachkommt,

6.

seiner Verpflichtung zur Zusammenarbeit gemäß § 8 Abs. 8 nicht nachkommt,

7.

seiner Verpflichtung, Änderungen der Grundsätze Rechnung zu tragen, gemäß § 8 Abs. 9 nicht nachkommt,

8.

Ergebnisse von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren entgegen § 9 Abs. 1 verwendet,

9.

der Verpflichtung zur Übermittlung der Ergebnisse von durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,

10.

Zuchttiere entgegen § 11 überlässt,

11.

den Verpflichtungen in Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 12 nicht nachkommt,

12.

Samen entgegen § 13 Abs. 1 abgibt oder entgegen § 14 Abs. 1 verwendet,

13.

entgegen den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 13 Abs. 2 oder 16 Abs. 2 eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausstellt,

14.

eine künstliche Besamung entgegen § 14 Abs. 2 durchführt,

15.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Besamungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 14 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Samen gemäß § 14 Abs. 4 nicht nachkommt,

16.

Samen entgegen einem Verbot gemäß § 15 Abs. 2 oder 5 abgibt bzw. verwendet,

17.

eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 16 Abs. 1 abgibt oder einen Embryo entgegen § 17 Abs. 1 verwendet,

18.

die Übertragung eines Embryos entgegen § 17 Abs. 2 durchführt,

19.

den Verpflichtungen in Hinblick auf den Embryoübertragungsschein oder die Aufzeichnungen gemäß § 17 Abs. 3 oder eine Zucht- und Herkunftsbescheinigung für Eizellen bzw. Embryonen gemäß § 17 Abs. 4 nicht nachkommt,

20.

entgegen § 18 Abs. 1, 4, 8, 9 oder 10 tätig wird,

21.

in der Erklärung gemäß § 18 Abs. 5 wahrheitswidrige Angaben macht,

22.

seiner Auskunftsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 4 nicht nachkommt,

23.

seiner Duldungs-, Vorlage- oder Vorführverpflichtung gemäß § 23 Abs. 7 nicht nachkommt,

24.

den in Verordnungen oder Bescheiden, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt,

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet wurden, können bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 im Fall des Vorliegens erschwerender Umstände unter den Voraussetzungen des § 17 VStG§ 27 W-TZG für verfallen erklärt werdenseit 04.11.2022 weggefallen.

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