§ 28 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten§ 28 Bgld.

Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

1.

die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohnerinnen oder Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen;

2.

die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme;

3.

die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen sowie von Sanitär- und Heizungsanlagen in Wohnungen;

4.

Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschossdecken;

5.

Maßnahmen zur Erhöhung des Abgasschutzes, wie die Sanierung von Kaminen, besonders die Umstellung auf die richtige Dimensionierung (wie zB erforderlicher Querschnitt des Abgasfanges);

6.

Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes;

7.

Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral-(Etagen)heizungen und Warmwasserbereitungsanlagen;

8.

die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen bzw. einem Wohnheim;

9.

die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen;

10.

die Änderung der Grundrissgestaltung innerhalb einer Wohnung, jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten;

11.

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen dienen;

12.

Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie zB die Instandsetzung der Fassaden, der Dächer und der Dachrinnen sowie das Auswechseln von Geschossdecken;

13.

die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau;

14.

die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach.

WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten§ 28 Bgld.

Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:

1.

die Errichtung oder Umgestaltung von der gemeinsamen Benützung der Bewohnerinnen oder Bewohner dienenden Räumen oder Anlagen, wie Wasserleitungs-, Stromleitungs-, Gasleitungs- und Sanitäranlagen, Zentralheizungsanlagen mit oder ohne Anschluss an Fernwärme, Personenaufzüge sowie zentrale Waschküchen;

2.

die Herstellung des Anschlusses bestehender oder geplanter Zentralheizungsanlagen an Fernwärme;

3.

die Errichtung oder Umgestaltung von Wasser-, Strom- und Gasleitungen sowie von Sanitär- und Heizungsanlagen in Wohnungen;

4.

Maßnahmen zur Erhöhung des Schall- und Wärmeschutzes, wie die Verbesserung der Schall- oder Wärmedämmung von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder obersten Geschossdecken;

5.

Maßnahmen zur Erhöhung des Abgasschutzes, wie die Sanierung von Kaminen, besonders die Umstellung auf die richtige Dimensionierung (wie zB erforderlicher Querschnitt des Abgasfanges);

6.

Maßnahmen zur Erhöhung des Feuchtigkeitsschutzes;

7.

Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes oder des Energieverbrauches von Zentral-(Etagen)heizungen und Warmwasserbereitungsanlagen;

8.

die Vereinigung von Wohnungen oder von sonstigen Räumen zu Wohnungen bzw. einem Wohnheim;

9.

die Teilung von Wohnungen, unabhängig von ihrem Nutzflächenausmaß, oder von sonstigen Räumen;

10.

die Änderung der Grundrissgestaltung innerhalb einer Wohnung, jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten;

11.

Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen dienen;

12.

Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie zB die Instandsetzung der Fassaden, der Dächer und der Dachrinnen sowie das Auswechseln von Geschossdecken;

13.

die Schaffung von Wohnraum durch Zubau oder Ausbau;

14.

die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach.

WFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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