§ 30 W-TZG (weggefallen)

Wiener Tierzuchtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft§ 30 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001;

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1998;

3.

die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Zuchtorganisationen, LGBl. für Wien Nr. 51/1996.

Stand vor dem 04.11.2022

In Kraft vom 06.02.2010 bis 04.11.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft§ 30 W-TZG seit 04.11.2022 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.

das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht in Wien (Wiener Tierzuchtgesetz), LGBl. für Wien Nr. 12/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001;

2.

die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen, LGBl. für Wien Nr. 29/1998;

3.

die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend Zuchtorganisationen, LGBl. für Wien Nr. 51/1996.

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