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(2) Bei Eigenheimen errechnet sich die Darlehenshöhe vorerst aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1, wobei der so ermittelte Betrag um 5 000 Euro erhöht wird, sodass insgesamt höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit an Grundförderung gewährt werden können. Die Förderung einschließlich aller Zuschläge (mit Ausnahme eines Zuschlags für barrierefreies Bauen) darf höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Allenfalls noch aushaftende Förderungsbeträge aus früheren Förderungen für die Errichtung von Eigenheimen sind von der Förderungssumme in Abzug zu bringen.
(3) Zum Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
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(4) Die Gewährung eines Darlehens für umfassende Sanierung schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(5) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(6) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben.
(2) Bei Eigenheimen errechnet sich die Darlehenshöhe vorerst aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 1, wobei der so ermittelte Betrag um 5 000 Euro erhöht wird, sodass insgesamt höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit an Grundförderung gewährt werden können. Die Förderung einschließlich aller Zuschläge (mit Ausnahme eines Zuschlags für barrierefreies Bauen) darf höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Allenfalls noch aushaftende Förderungsbeträge aus früheren Förderungen für die Errichtung von Eigenheimen sind von der Förderungssumme in Abzug zu bringen.
(3) Zum Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
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(4) Die Gewährung eines Darlehens für umfassende Sanierung schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(5) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(6) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben.