§ 31 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 31 bei förderungswürdigen Objekten nach Maßgabe des § 27 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werdenBgld. Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Förderungsdarlehens mit 10 000 Euro pro Wohneinheit begrenztWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Werden einzelne wärmeübertragende Bauteile saniert, ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von hiefür nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Stellen der Nachweis zu erbringen, dass dabei bestimmte vorgeschriebene höchstzulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte in W/m²K) nicht überschritten worden sind.

(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.

(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 11,08 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 31 bei förderungswürdigen Objekten nach Maßgabe des § 27 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werdenBgld. Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Förderungsdarlehens mit 10 000 Euro pro Wohneinheit begrenztWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Werden einzelne wärmeübertragende Bauteile saniert, ist nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von hiefür nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Stellen der Nachweis zu erbringen, dass dabei bestimmte vorgeschriebene höchstzulässige Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte in W/m²K) nicht überschritten worden sind.

(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.

(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 11,08 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

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