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(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 11,08 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 11,08 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.