§ 32 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 32 bei förderungswürdigen Objekten im Sinne des § 27 kann bei Eigenheimen ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % der Kosten, maximal 25.000 Euro pro Wohneinheit, gewährt werdenBgld. Bei Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit können 100 % der Kosten, maximal 40.000 Euro pro Wohneinheit, gewährt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.

(4) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

(5) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 32 bei förderungswürdigen Objekten im Sinne des § 27 kann bei Eigenheimen ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % der Kosten, maximal 25.000 Euro pro Wohneinheit, gewährt werdenBgld. Bei Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit können 100 % der Kosten, maximal 40.000 Euro pro Wohneinheit, gewährt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.

(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.

(4) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

(5) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 letzter Satz und des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

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