§ 34 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes, dessen Baubewilligung bzw. Baufreigabe zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um den ortsüblichen Grundstückspreis und die Inventarkosten verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe mit einem einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 34 pro Wohneinheit begrenzt ist. Der so ermittelte Darlehensbetrag (Grundförderung) wird nur gewährt, wenn eine durch den Energieausweis gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBlWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 nicht überschritten wird; andernfalls wird dieser Betrag um 50 % reduziert und es werden keine Zuschläge gemäß lit. a, b oder c gewährt. Die Förderung darf einschließlich aller Zuschläge höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Beim Kauf zwischen nahe stehenden Personen ist eine Förderung ausgeschlossen. Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn

a)

zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen die Förderungswerberin oder den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Menschen mit Behinderung die Altersgrenze nicht anzuwenden ist;

b)

es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt oder

c)

ein Objekt im Ortskern gekauft wird.

(2) Die Gewährung eines Darlehens für Althausankauf schließt eine zusätzliche Förderung gemäß den §§ 30 (umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus. Dabei darf die gesamte gewährte Darlehenssumme, ausgenommen etwaiger Zuschläge, den im § 19 Abs. 1 Z 1 angeführten und zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit, bei einer umfassenden Sanierung höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit, nicht überschreiten.

Mögliche Zuschläge dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmal gewährt werden.

(3) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und die Bestimmungen über die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Für den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes, dessen Baubewilligung bzw. Baufreigabe zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um den ortsüblichen Grundstückspreis und die Inventarkosten verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe mit einem einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 34 pro Wohneinheit begrenzt ist. Der so ermittelte Darlehensbetrag (Grundförderung) wird nur gewährt, wenn eine durch den Energieausweis gemäß dem Burgenländischen Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBlWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Nr. 10/1998, in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 nicht überschritten wird; andernfalls wird dieser Betrag um 50 % reduziert und es werden keine Zuschläge gemäß lit. a, b oder c gewährt. Die Förderung darf einschließlich aller Zuschläge höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Beim Kauf zwischen nahe stehenden Personen ist eine Förderung ausgeschlossen. Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn

a)

zum Zeitpunkt des Ansuchens im gemeinsamen Haushalt gegen die Förderungswerberin oder den Förderungswerber unterhaltsberechtigte, minderjährige Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, leben, wobei bei Menschen mit Behinderung die Altersgrenze nicht anzuwenden ist;

b)

es sich um Bezieher kleinerer Einkommen entsprechend einem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen handelt oder

c)

ein Objekt im Ortskern gekauft wird.

(2) Die Gewährung eines Darlehens für Althausankauf schließt eine zusätzliche Förderung gemäß den §§ 30 (umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus. Dabei darf die gesamte gewährte Darlehenssumme, ausgenommen etwaiger Zuschläge, den im § 19 Abs. 1 Z 1 angeführten und zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit, bei einer umfassenden Sanierung höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit, nicht überschreiten.

Mögliche Zuschläge dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmal gewährt werden.

(3) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 und die Bestimmungen über die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.

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