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(2) Die Gewährung eines Darlehens für Althausankauf schließt eine zusätzliche Förderung gemäß den §§ 30 (umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus. Dabei darf die gesamte gewährte Darlehenssumme, ausgenommen etwaiger Zuschläge, den im § 19 Abs. 1 Z 1 angeführten und zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit, bei einer umfassenden Sanierung höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit, nicht überschreiten.
Mögliche Zuschläge dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmal gewährt werden.
(3) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die Bestimmungen über die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.
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(2) Die Gewährung eines Darlehens für Althausankauf schließt eine zusätzliche Förderung gemäß den §§ 30 (umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus. Dabei darf die gesamte gewährte Darlehenssumme, ausgenommen etwaiger Zuschläge, den im § 19 Abs. 1 Z 1 angeführten und zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit, bei einer umfassenden Sanierung höchstens 45 000 Euro pro Wohneinheit, nicht überschreiten.
Mögliche Zuschläge dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmal gewährt werden.
(3) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die Bestimmungen über die höchstens förderbare Nutzfläche gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.