Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Gewährung eines Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 30 (Umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus, wobei insgesamt der im Abs. 1 genannte Höchstbetrag von 40.000 Euro, bei einer umfassenden Sanierung 45 000 Euro, nicht überschritten werden darf.
(3) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.
(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(2) Die Gewährung eines Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 30 (Umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus, wobei insgesamt der im Abs. 1 genannte Höchstbetrag von 40.000 Euro, bei einer umfassenden Sanierung 45 000 Euro, nicht überschritten werden darf.
(3) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.
(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.