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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte zusätzliche Darlehensbetrag wird zwar in einem mit der Grundförderung zugesichert, gelangt aber erst über ein gesondertes Ansuchen unter Vorlage eines Energieausweises und der Benützungsbewilligung (Benützungsfreigabe) oder eines Energieausweises und einer Bestätigung der Baubehörde über den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur Auszahlung.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte zusätzliche Darlehensbetrag wird zwar in einem mit der Grundförderung zugesichert, gelangt aber erst über ein gesondertes Ansuchen unter Vorlage eines Energieausweises und der Benützungsbewilligung (Benützungsfreigabe) oder eines Energieausweises und einer Bestätigung der Baubehörde über den Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zur Auszahlung.