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(2) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(3) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 1,5 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 10,82 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Vermietung der Wohneinheiten hat die Mietzinsbildung nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG zu erfolgen, wobei im Sinne des Richtwertgesetzes - RichtWG der jeweils geltende Richtwert für das Bundesland Burgenland nicht überschritten werden darf.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(2) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(3) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 1,5 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 10,82 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Vermietung der Wohneinheiten hat die Mietzinsbildung nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG zu erfolgen, wobei im Sinne des Richtwertgesetzes - RichtWG der jeweils geltende Richtwert für das Bundesland Burgenland nicht überschritten werden darf.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.