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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(2) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.