§ 39 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Natürlichen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 § 39 und AbsBgld. 2 (Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ihnen Gleichgestellte) kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Katastrophenfällen, unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse ein angemessenes Darlehen von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden, wenn einzelne Voraussetzungen für die Gewährung anderer Förderungen nach diesem Gesetz nicht gegeben sindWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Grundsätzlich muss ein Zusammenhang mit Förderungstatbeständen nach diesem Gesetz bestehen.

(2) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2018
(1) Natürlichen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 § 39 und AbsBgld. 2 (Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ihnen Gleichgestellte) kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Katastrophenfällen, unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse ein angemessenes Darlehen von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden, wenn einzelne Voraussetzungen für die Gewährung anderer Förderungen nach diesem Gesetz nicht gegeben sindWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Grundsätzlich muss ein Zusammenhang mit Förderungstatbeständen nach diesem Gesetz bestehen.

(2) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.

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