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(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.
(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. DieserDiese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener FeuerwehrgesetzesFeuerwehrgesetz zutreffen, und das Ansuchen mit dem AntrageAntrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.
(1) In eine Wehr können im Rahmen der Sollstärke nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener Feuerwehrgesetzes erfüllen.
(2) Aufnahmeanträge sind bei der Kommandantin bzw. beim Kommandanten der Wehr schriftlich einzubringen. DieserDiese bzw. dieser hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 des Wiener FeuerwehrgesetzesFeuerwehrgesetz zutreffen, und das Ansuchen mit dem AntrageAntrag auf Stattgebung oder Ablehnung an den Magistrat weiterzuleiten. Ein Antrag auf Ablehnung ist besonders zu begründen; bestehen über die körperliche oder geistige Eignung der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers Zweifel, so hat die Kommandantin bzw. der Kommandant dies ausdrücklich anzuführen.