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(1a) Für Anlagen gemäß Abs§ 41 Bgld. 1, deren Errichtung bereits Voraussetzung für die Gewährung einer Grundförderung im Sinne von § 3 Z 21 nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist, kann nach dieser Bestimmung kein weiterer Beitrag gewährt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Bei der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin und ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, haben einen Nachweis über die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt zu erbringen.
(3) Mit der Durchführung von Fördermaßnahmen kann die Landesregierung durch zivilrechtliche Vereinbarung eine andere geeignete Rechtsperson betrauen.
(1a) Für Anlagen gemäß Abs§ 41 Bgld. 1, deren Errichtung bereits Voraussetzung für die Gewährung einer Grundförderung im Sinne von § 3 Z 21 nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ist, kann nach dieser Bestimmung kein weiterer Beitrag gewährt werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Bei der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 nicht anzuwenden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin und ein Ehegatte oder eine Ehegattin oder eine Person, die mit ihr oder ihm in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt, haben einen Nachweis über die Begründung des Hauptwohnsitzes im geförderten Objekt zu erbringen.
(3) Mit der Durchführung von Fördermaßnahmen kann die Landesregierung durch zivilrechtliche Vereinbarung eine andere geeignete Rechtsperson betrauen.