Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen (Vertreter) und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 42/2003)
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes Sorge zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbehörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(3) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Wahlbehörden, deren sonstige Organe (Hilfsorgane), der Wahlleiter-Stellvertreter, die Wahlzeugen (Vertreter) und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich scheint, kann der Sprengelwahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden. (Anm: LGBl. Nr. 42/2003)
(4) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angelegenheiten der Abs. 1 bis 3 ist von jedermann Folge zu leisten.