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(2) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
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(3) Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.
(4) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 50 m2 bei einer erwachsenen Person sowie 70 m2 bei zwei erwachsenen Personen beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind. Überdies sind Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, zur Gänze zu berücksichtigen, wenn ein Betrag von 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf) überschritten wird.
(5) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 4 anteilsmäßig rückgerechnet.
(6) Die Wohnbeihilfe wird unter Festlegung von Obergrenzen in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem (anrechenbaren) Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Letzterer verringert sich jedenfalls um alle sonstigen Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.
(7) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 oder auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 4 § 42 Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung bestehtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(8) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(2) Die Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unzulässig, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber
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(3) Eine unzumutbare Belastung liegt dann vor, wenn der maßgebliche (anrechenbare) Wohnungsaufwand den zumutbaren Wohnungsaufwand übersteigt.
(4) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 50 m2 bei einer erwachsenen Person sowie 70 m2 bei zwei erwachsenen Personen beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Wohnbeihilfenwerberin oder des Wohnbeihilfenwerbers minderjährige Kinder, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind. Überdies sind Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens, unbeschadet der Bestimmungen des § 5, zur Gänze zu berücksichtigen, wenn ein Betrag von 500 Euro im Monat (Jahreseinkommen geteilt durch zwölf) überschritten wird.
(5) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 4 anteilsmäßig rückgerechnet.
(6) Die Wohnbeihilfe wird unter Festlegung von Obergrenzen in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem (anrechenbaren) Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Letzterer verringert sich jedenfalls um alle sonstigen Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.
(7) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 oder auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 4 § 42 Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung bestehtWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(8) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.