§ 9 W-FV Verwaltung von Gemeindegut.

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.

(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Mittel ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr verantwortlich. ErSie bzw. er ist verpflichtet, über alle gemeindeeigenen Inventargegenstände nach den Anordnungen des Magistrates Aufzeichnungen zu führen und die Gebarung mit den von der Stadt Wien beigestellten Betriebsmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien entsprechend auszuweisen.

(3) DerDie Kommandantin bzw. der Kommandant kann fachlich geeignete und verläßlicheverlässliche Wehrangehörige in ihrer bzw. seiner Vertretung mit der Verwaltung des Gemeindegutes beauftragen oder hiebeiund hierbei deren Mitwirkung in Anspruch nehmen. Diese Wehrangehörigen sind dem Magistrat namhaft zu machen.

Stand vor dem 11.11.2016

In Kraft vom 25.09.1957 bis 11.11.2016

(1) Die Zuweisung von Fahrzeugen, Löschgeräten, Ausrüstungsgegenständen und Betriebsmitteln an die Wehren obliegt dem Magistrat.

(2) Für die gesicherte Verwahrung, die widmungs- und zweckmäßige Verwendung, die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Mittel ist die Kommandantin bzw. der Kommandant der Wehr verantwortlich. ErSie bzw. er ist verpflichtet, über alle gemeindeeigenen Inventargegenstände nach den Anordnungen des Magistrates Aufzeichnungen zu führen und die Gebarung mit den von der Stadt Wien beigestellten Betriebsmitteln und sonstigen Verbrauchsmaterialien entsprechend auszuweisen.

(3) DerDie Kommandantin bzw. der Kommandant kann fachlich geeignete und verläßlicheverlässliche Wehrangehörige in ihrer bzw. seiner Vertretung mit der Verwaltung des Gemeindegutes beauftragen oder hiebeiund hierbei deren Mitwirkung in Anspruch nehmen. Diese Wehrangehörigen sind dem Magistrat namhaft zu machen.

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