§ 10 W-FV

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1957 bis 31.12.9999

(1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehrangehörigen genauestens zu befolgen.

(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:

a)

das Rauchen und der Genuß von Alkohol während eines Einsatzes;

b)

das Überbesetzen der Fahrzeuge und die Mitnahme feuerwehrfremder Personen mit Ausnahme von Organen der öffentlichen Aufsicht;

c)

die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen zu anderen Fahrten als zu Einsätzen oder zu Schulungen im Ortsbereich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1957 bis 31.12.9999

(1) Befehle und Anordnungen von Vorgesetzten sind von jedem Wehrangehörigen genauestens zu befolgen.

(2) Die Wehrangehörigen sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Erfüllung ihrer Obliegenheiten oder die Wirksamkeit des Einsatzes beeinträchtigen könnte. Insbesondere sind ihnen verboten:

a)

das Rauchen und der Genuß von Alkohol während eines Einsatzes;

b)

das Überbesetzen der Fahrzeuge und die Mitnahme feuerwehrfremder Personen mit Ausnahme von Organen der öffentlichen Aufsicht;

c)

die Benützung von Feuerwehrfahrzeugen zu anderen Fahrten als zu Einsätzen oder zu Schulungen im Ortsbereich.

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