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(2) Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldner, die ein Förderungsdarlehen erhalten haben bzw. Darlehensschuldnerinnen oder Darlehenschuldnern von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 oder nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds erstmalig zugesichert wurden) kann vom Land bei gänzlicher Darlehenstilgung ein Nachlass bewilligt werden.
(3) Eine Darlehenstilgung im Sinne des Abs. 2 kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um vorzeitige Darlehenstilgung das Darlehen seit mindestens fünf Jahren zurückbezahlt wird und die verbleibende Restlaufzeit bis zur letzten Darlehensrate mindestens fünf Jahre beträgt. Die Höhe des Nachlasses ist von der Restlaufzeit des Darlehens und den aktuellen Kapitalmarktverhältnissen zum Zeitpunkt der Gewährung des Nachlasses abhängig und darf höchstens 50 % des aushaftenden Darlehens betragen.
Eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass kann nicht erfolgen, wenn das Förderungsdarlehen zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens aufgrund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
Bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem Fremddarlehen gemäß § 21 dieses Gesetzes und gemäß § 22 § 47 Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 kann eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nicht erfolgenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
Die näheren Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Ansuchens, des Nachlasses und der Bedingungen) sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(2) Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldner, die ein Förderungsdarlehen erhalten haben bzw. Darlehensschuldnerinnen oder Darlehenschuldnern von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 oder nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds erstmalig zugesichert wurden) kann vom Land bei gänzlicher Darlehenstilgung ein Nachlass bewilligt werden.
(3) Eine Darlehenstilgung im Sinne des Abs. 2 kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um vorzeitige Darlehenstilgung das Darlehen seit mindestens fünf Jahren zurückbezahlt wird und die verbleibende Restlaufzeit bis zur letzten Darlehensrate mindestens fünf Jahre beträgt. Die Höhe des Nachlasses ist von der Restlaufzeit des Darlehens und den aktuellen Kapitalmarktverhältnissen zum Zeitpunkt der Gewährung des Nachlasses abhängig und darf höchstens 50 % des aushaftenden Darlehens betragen.
Eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass kann nicht erfolgen, wenn das Förderungsdarlehen zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens aufgrund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
Bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem Fremddarlehen gemäß § 21 dieses Gesetzes und gemäß § 22 § 47 Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 kann eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nicht erfolgenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
Die näheren Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Ansuchens, des Nachlasses und der Bedingungen) sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.