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(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung von
Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.
(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen nach §§ 19§ 48 , 21, 22 und 30 (Neubau, Zinsenzuschüsse, Eigenmittelersatzdarlehen und umfassende Sanierung) sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 (Nutzflächenerweiterungen bei Wohnungen und Reihenhäusern) und AbsBgld. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 3 Z 1 (Kindersteigerungsbeträge) können dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung von
Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.
(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen nach §§ 19§ 48 , 21, 22 und 30 (Neubau, Zinsenzuschüsse, Eigenmittelersatzdarlehen und umfassende Sanierung) sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 (Nutzflächenerweiterungen bei Wohnungen und Reihenhäusern) und AbsBgld. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 3 Z 1 (Kindersteigerungsbeträge) können dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.