§ 48 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.

(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung von

Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.

(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen nach §§ 19§ 48 , 21, 22 und 30 (Neubau, Zinsenzuschüsse, Eigenmittelersatzdarlehen und umfassende Sanierung) sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.

Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 (Nutzflächenerweiterungen bei Wohnungen und Reihenhäusern) und AbsBgld. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 3 Z 1 (Kindersteigerungsbeträge) können dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.

(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung von

Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.

(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen nach §§ 19§ 48 , 21, 22 und 30 (Neubau, Zinsenzuschüsse, Eigenmittelersatzdarlehen und umfassende Sanierung) sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.

Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 (Nutzflächenerweiterungen bei Wohnungen und Reihenhäusern) und AbsBgld. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 3 Z 1 (Kindersteigerungsbeträge) können dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werdenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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