§ 15 W-FV Anzeigepflicht.

Wiener Feuerwehr-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1957 bis 31.12.9999

(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.

(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1957 bis 31.12.9999

(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.

(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzten Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

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