Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.
(3) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen§ 49 Bgld. Dieses kann jedes von seiner politischen Partei nominierte verhinderte Mitglied vertretenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates müssen zum Burgenländischen Landtag wählbar sein.
(5) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 4 und Festsetzung einer Frist von vier Wochen, von den in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.
(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.
(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung bestellt.
(3) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen§ 49 Bgld. Dieses kann jedes von seiner politischen Partei nominierte verhinderte Mitglied vertretenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates müssen zum Burgenländischen Landtag wählbar sein.
(5) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 4 und Festsetzung einer Frist von vier Wochen, von den in der Landesregierung vertretenen politischen Parteien Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.
(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Vorsitzende(n)-Stellvertreterin oder einen Vorsitzende(n)-Stellvertreter.