§ 50 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Wohnbauförderungsbeirates abzuberufen, wenn dies die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) entsendet worden ist, verlangt, das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Funktion niederlegt oder die Wählbarkeit zum Burgenländischen Landtag verliert.

(2) In den Fällen des Abs§ 50 Bgld. 1 hat die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne Verzug durch Neubestellung (§ 49) zu ersetzenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Wohnbauförderungsbeirates abzuberufen, wenn dies die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) entsendet worden ist, verlangt, das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Funktion niederlegt oder die Wählbarkeit zum Burgenländischen Landtag verliert.

(2) In den Fällen des Abs§ 50 Bgld. 1 hat die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne Verzug durch Neubestellung (§ 49) zu ersetzenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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