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(2) Ersatzmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen§ 51 Bgld. Die Rechte eines Mitgliedes besitzen sie nur dann, wenn sie anstelle eines Mitgliedes an den Sitzungen teilnehmenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion haben die oder der Vorsitzende und die Vorsitzende-Stellvertreterin bzw. der Vorsitzende-Stellvertreter dem Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der oder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(2) Ersatzmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen§ 51 Bgld. Die Rechte eines Mitgliedes besitzen sie nur dann, wenn sie anstelle eines Mitgliedes an den Sitzungen teilnehmenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion haben die oder der Vorsitzende und die Vorsitzende-Stellvertreterin bzw. der Vorsitzende-Stellvertreter dem Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der oder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.