§ 52 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates führt die oder der Vorsitzende§ 52 Bgld. Das erforderliche Personal und die entsprechenden Hilfsmittel sind dem Wohnbauförderungsbeirat im Rahmen des Amtes der Landesregierung beizustellenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
Die Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates führt die oder der Vorsitzende§ 52 Bgld. Das erforderliche Personal und die entsprechenden Hilfsmittel sind dem Wohnbauförderungsbeirat im Rahmen des Amtes der Landesregierung beizustellenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

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