Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die erste Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates nach der Bestellung durch die Landesregierung ist durch das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied einzuberufen§ 53 Bgld. Die weiteren Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sind von der oder dem Vorsitzenden - im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Stellvertreter - unter Mitteilung der Tagesordnung und Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - von dringenden Fällen abgesehen - zwischen der Zustellung der Einladung und dem Zeitpunkt der Sitzung mindestens acht Tage liegenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Die Einladung ergeht an die Mitglieder. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitgliedes unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.
(4) An den Sitzungen nimmt auch das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied und die beamtete Leiterin oder der beamtete Leiter der für die Durchführung der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung teil; erforderlichenfalls können je nach Bedarf weitere Beamtinnen oder Beamte dieser Abteilung zur Berichterstattung und Beratung sowie weitere Sachkundige eingeladen werden.
(5) Der Wohnbauförderungsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates unter Bekanntgabe der Beratungspunkte dies verlangen.
(2) Die erste Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates nach der Bestellung durch die Landesregierung ist durch das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied einzuberufen§ 53 Bgld. Die weiteren Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sind von der oder dem Vorsitzenden - im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Stellvertreter - unter Mitteilung der Tagesordnung und Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - von dringenden Fällen abgesehen - zwischen der Zustellung der Einladung und dem Zeitpunkt der Sitzung mindestens acht Tage liegenWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Die Einladung ergeht an die Mitglieder. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitgliedes unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.
(4) An den Sitzungen nimmt auch das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied und die beamtete Leiterin oder der beamtete Leiter der für die Durchführung der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung teil; erforderlichenfalls können je nach Bedarf weitere Beamtinnen oder Beamte dieser Abteilung zur Berichterstattung und Beratung sowie weitere Sachkundige eingeladen werden.
(5) Der Wohnbauförderungsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates unter Bekanntgabe der Beratungspunkte dies verlangen.