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(2) Der Wohnbauförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit§ 54 Bgld. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der VorsitzendeWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. In dringenden Sozialfällen - Gefahr im Verzug - wird das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied ermächtigt, einen Regierungsbeschluss gegen nachträgliche Berichterstattung im Wohnbauförderungsbeirat herbeizuführen.
(3) Von der Beratung und Beschlussfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit§ 54 Bgld. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der VorsitzendeWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. In dringenden Sozialfällen - Gefahr im Verzug - wird das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied ermächtigt, einen Regierungsbeschluss gegen nachträgliche Berichterstattung im Wohnbauförderungsbeirat herbeizuführen.
(3) Von der Beratung und Beschlussfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).