§ 58 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wird aufgelöst.

(2) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Burgenland über§ 58 Bgld. Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnetWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.

(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wird aufgelöst.

(2) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Burgenland über§ 58 Bgld. Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnetWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.

(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu.

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