§ 60 Bgld. WFG 2005 (weggefallen)

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 § 60 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze hinsichtlich der Darlehenskonditionen (insbesondere der Laufzeit, der Verzinsung und der Annuitäten) weiterhin anzuwenden, ebenso auf Bauvorhaben für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 ergangen ist und bei denen eine gänzliche Zuzählung des Darlehens bereits erfolgt ist.

Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 erteilt wurde, bei denen die gänzliche Zuzählung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erfolgt ist, gelten bis zur gänzlichen Zuzählung des Darlehens die bisherigen Bestimmungen.

(2) Für alle Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/2004 anhängig waren, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 dieses Gesetzes nicht.

(3) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991- BWFG 1991 zugesichert wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 5/2104)

(5) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23.3.2004 betreffend die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, LGBl. Nr. 35/2004, gilt als Verordnung im Sinne der §§ 21 Abs. 2 Z 3 und 26 dieses Gesetzes weiter.

(6) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 und dem Wohnhaussanierungsgesetz erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der vorzeitigen Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwendenBgld. Die Überschreitung der Wohnnutzfläche von 150 m2 im Eigenheimbereich stellt jedenfalls keinen Kündigungsgrund mehr darWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 5/2012 anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten. Die Bestimmung des § 35a ist nicht anzuwenden, wenn die vorzeitige Rückzahlung vor dem 1. Jänner 2012 erfolgte.

(9)

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 5/2014 anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach der bisherigen Fassung des § 10 weiter zu bearbeiten.

2.

§ 60 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 14.03.2014 bis 31.08.2018
(1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 § 60 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze hinsichtlich der Darlehenskonditionen (insbesondere der Laufzeit, der Verzinsung und der Annuitäten) weiterhin anzuwenden, ebenso auf Bauvorhaben für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 ergangen ist und bei denen eine gänzliche Zuzählung des Darlehens bereits erfolgt ist.

Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 erteilt wurde, bei denen die gänzliche Zuzählung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erfolgt ist, gelten bis zur gänzlichen Zuzählung des Darlehens die bisherigen Bestimmungen.

(2) Für alle Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/2004 anhängig waren, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 dieses Gesetzes nicht.

(3) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991- BWFG 1991 zugesichert wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 5/2104)

(5) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23.3.2004 betreffend die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, LGBl. Nr. 35/2004, gilt als Verordnung im Sinne der §§ 21 Abs. 2 Z 3 und 26 dieses Gesetzes weiter.

(6) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 und dem Wohnhaussanierungsgesetz erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der vorzeitigen Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwendenBgld. Die Überschreitung der Wohnnutzfläche von 150 m2 im Eigenheimbereich stellt jedenfalls keinen Kündigungsgrund mehr darWFG 2005 seit 31.08.2018 weggefallen.

(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 5/2012 anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach den bisherigen Bestimmungen weiter zu bearbeiten. Die Bestimmung des § 35a ist nicht anzuwenden, wenn die vorzeitige Rückzahlung vor dem 1. Jänner 2012 erfolgte.

(9)

1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 5/2014 anhängige Förderungsansuchen und noch nicht zur Gänze zugezählte Darlehen sind nach der bisherigen Fassung des § 10 weiter zu bearbeiten.

2.

§ 60 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

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