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(2) Ist für mehrere Schulen derselben Art ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt, so hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die dem Schulsprengel angehörenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler, auf die Ausnützung des Schulraumes und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Ist für mehrere Schulen derselben Art ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt, so hat die Gemeinde Wien nach Anhörung des Stadtschulrates für Wien die dem Schulsprengel angehörenden Schulpflichtigen auf diese Schulen aufzuteilen. Bei der Aufteilung ist auf den Schulweg der Schüler, auf die Ausnützung des Schulraumes und auf die schulorganisatorischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.