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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wirdwerden durch Samstage, Sonntage und andere öffentliche Ruhetageoder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetagsolchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.
(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wirdwerden durch Samstage, Sonntage und andere öffentliche Ruhetageoder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetagsolchen Tag, so haben die mit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.