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(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, | |||||||||
2. | E | |||||||||
3. | Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, | |||||||||
4. | Wählerevidenzgesetz | |||||||||
5. Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
1. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, | |||||||||
2. | E | |||||||||
3. | Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, | |||||||||
4. | Wählerevidenzgesetz | |||||||||
5. Parteiengesetz 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020.