§ 1 THG § 1

Höfegesetz - THG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2016 bis 31.12.9999

Als geschlossener Hof gilt jede landwirtschaftlicheland- und forstwirtschaftliche mit einem Wohnhauseiner Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, § 3 BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 1897BGBl. I Nr. 112/2003, LGBl. Nr. 9in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).

Stand vor dem 22.08.2016

In Kraft vom 15.08.1900 bis 22.08.2016

Als geschlossener Hof gilt jede landwirtschaftlicheland- und forstwirtschaftliche mit einem Wohnhauseiner Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, § 3 BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 1897BGBl. I Nr. 112/2003, LGBl. Nr. 9in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).

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